Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Tagungs-, Veranstaltungsräumen der Lange Hotellerie GmbH im Strandhotel Strande (LH oder „das Hotel“) zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. Darüber hinaus für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der LH auch bei Belieferung an Veranstaltungsorte außerhalb des Hotels.
1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
2. VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER, HAFTUNG, VERJÄHRUNG
2.1 Vertragspartner sind LH und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch LH zustande. Der LH steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen. Schließt ein Dritter den Vertrag im Namen des Kunden ab, so wird nicht der Dritte, sondern der Kunde Vertragspartner von LH; der Dritte hat LH hierauf rechtzeitig vor Vertragsschluss besonders hinzuweisen und LH Name und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen. Davon unabhängig ist der Dritte bzw. der Vermittler oder Organisator verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Kunden weiterzuleiten.
2.2 Der Kunde ist verpflichtet, LH unaufgefordert – spätestens bei Vertragsabschluss – darüber aufzuklären, sofern die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von LH in der Öffentlichkeit zu gefährden.
2.3 LH haftet für von ihr zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des LH, bzw. des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung der LH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 10 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen.
2.4 Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der LH auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, LH rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel gegenüber LH anzuzeigen, ist der Kunde nicht berechtigt, ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts geltend zu machen.
2.5 Sollten die nach dem Veranstaltungsvertrag überlassenen Räumlichkeiten bzw. Inventargegenstände nur unerheblich in ihrer Gebrauchstauglichkeit gemindert sein, ist der Kunden nicht zur Geltendmachung eines Minderungs- und/oder Zurückbehaltungsrechtes berechtigt.
2.6 Alle Ansprüche gegen LH verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LH beruhen
3. LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG
3.1 LH ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von LH zugesagten Leistungen zu erbringen. Welche Leistungen konkret Gegenstand des Veranstaltungsvertrages sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, die Gegenstand des Veranstaltungsvertrages ist. Gleiches gilt hinsichtlich der vereinbarten Anfangs- und/oder Schlusszeiten der Veranstaltung.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise von LH zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über LH beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und von LH verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungs-gesellschaften. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsbeginn mehr als vier Monate, ist LH berechtigt, ihre Preise an den jeweiligen Marktpreis angemessen, maximal jedoch um 15 %, anzuheben.
3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
3.4 Rechnungen der LH ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. LH kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. LH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3.5 LH ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.
3.6 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist LH berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
3.7 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu.
4. RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)
4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit LH geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn LH der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
4.2 Sofern zwischen LH und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der LH auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber der LH ausübt.
4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt LH einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält die LH den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. LH hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei gemäß den Ziffern 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3 pauschaliert werden. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. LH steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
4.3.1 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Speisenumsatzes.
4.3.2 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
4.3.3 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
5. RÜCKTRITT DER LANGE HOTELLERIE (DES HOTELS)
5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist die LH in diesem Zeitraum ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der LH mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei der Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von LH mit angemessener Fristsetzung nicht zur Festbuchung bereit ist.
5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.3 Ferner ist LH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls – Höhere Gewalt oder andere von LH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; – Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein; – das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels oder LH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der LH zuzurechnen ist; – der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist; – ein Verstoß gegen Ziffer 1.2 vorliegt.
5.4 Der berechtigte Rücktritt der LH begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach Ziffer 5.3 ein Schadensersatzanspruch von LH gegenüber dem Kunden bestehen, kann LH den Anspruch pauschalieren; die Ziffern 4.3.1, 4.3.2, 4.3.3 gelten in diesem Fall entsprechend.
6. ÄNDERUNGEN DER TEILNEHMERZAHL UND DER VERANSTALTUNGSZEIT
6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss der LH spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung der LH, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich ersparten Aufwendungen zu mindern.
6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll der LH frühzeitig, spätestens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich vereinbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend.
6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist LH berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt LH/ das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, LH trifft ein Verschulden.
7. MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN
7.1 Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Die Bewirtung in den Räumlichkeiten sowie auf dem Gelände von LH ist ausschließlich Sache von LH oder eines von LH eingesetzten Vertragsunternehmens. Dieses gilt für jeglichen gastronomischen Bedarf (Getränke, Speisen, Tabak, Eis, Süßwaren etc.) sowie Merchandisingartikel und andere Handelsware. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit der LH. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten (sog. „Korkgeld“) berechnet.
8. TECHNISCHE EINRICHTUNGEN UND ANSCHLÜSSE
8.1 Der technische Auf- und Abbau sowie der Auf- und Abbau der für die Veranstaltung benötigten Bestuhlung obliegt ausschließlich LH oder einem von LH beauftragten Vertragsunternehmen
8.2 Soweit LH für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt LH von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
8.3 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
8.4 Der Kunde ist mit Zustimmung von LH berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann LH eine Anschlussgebühr verlangen.
8.5 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen der LH ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
8.6 Störungen an durch LH zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit LH diese Störungen nicht zu vertreten hat.
9. BEHÖRDLICHE ERLAUBNISSE/VORSCHRIFTEN, AUFFÜHRUNGSRECHT
9.1 Werden durch die Veranstaltung des Kunden Rechte Dritter (Urheberrechte etc.) berührt, ist der Kunde verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (GEMA-Gebühren, etc.) direkt zu entrichten. Wird durch die Mitwirkung von Künstlern an der Veranstaltung des Kunden eine Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse begründet, so ist Kunde verpflichtet, diese Beiträge unmittelbar zu entrichten.
10. VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG MITGEBRACHTER SACHEN
10.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Für eingebrachte Sachen haftet LH dem Kunden nach den §§ 701 ff. BGB für den Fall, dass Gegenstand des Veranstaltungsvertrages auch Unterkunfts- bzw. Übernachtungsleistungen für die Teilnehmer sind. LH empfiehlt die Nutzung des Hotel- oder Zimmersafes. Sofern Teilnehmer des Kunden Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800,00 Euro oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500,00 Euro einzubringen wünschen, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit LH.
10.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
10.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
10.4 Soweit LH dem Kunden bzw. seinen Teilnehmern einen Stellplatz bzw. mehrere Stellplätze, auch gegen Entgelt, zur Verfügung stellt, kommt hierdurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht von LH besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigungen auf Stellplätzen von LH abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet LH nur nach Maßgabe von Ziffer 2.3.
11. HAFTUNG DES KUNDEN FÜR SCHÄDEN
11.1 Der Kunde hat die Veranstaltungsräume und überlassenen Inventargegenstände im Rahmen der ihm obliegenden vertragsgemäßen Nutzung schonend und pfleglich zu behandeln. Der Kunde haftet für alle Schäden, die auf einem vertragswidrigen Gebrauch der Veranstaltungsräumen bzw. des überlassenen Inventars durch ihn selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder Beauftragten, durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –Besucher oder sonstige Dritte aus seinem Bereich beruhen.
11.2 Der Einsatz von Konfetti-Kanonen und/oder gasgefüllte Luftballons ist nicht bzw. nur in Ausnahmefällen mit schriftlicher Zustimmung von LH zulässig.
11.3 LH kann vom Kunden zur Absicherung vor eventuellen Schäden die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung, z.B. in Gestalt von Versicherungen, Kautionen oder Bürgschaften, verlangen.
11.4 Im Übrigen haftet der Kunde auf Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
12.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Kiel. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Kiel.
12.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen. 11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.